Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)

Performance Recruiting / Mitarbeitergewinnung
Stand: Februar 2026
1. Geltungsbereich(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich Performance Recruiting / Mitarbeitergewinnung.(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.2. Vertragsgegenstand(1) Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Recruiting-Maßnahmen zur Gewinnung von Bewerberkontakten für offene Stellen des Auftraggebers im Bereich Reinigungsdienstleistungen.(2) Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere:
– Kampagneneinrichtung (Meta Ads)
– Aufbau eines Bewerber-Funnels
– Vorqualifizierung von Bewerbern
– Übergabe geeigneter Bewerberkontakte an den Auftraggeber
(3) Ein bestimmter Vermittlungserfolg, eine Mindestanzahl an Bewerbungen oder eine garantierte Besetzung wird nicht geschuldet.3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere:
– Position und Arbeitsort
– Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen
– Vergütung und Benefits
– gewünschter Startzeitpunkt
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bewerber zeitnah zu kontaktieren und Rückmeldung zu geben, um Absprünge zu vermeiden.(3) Verzögerungen oder Leistungseinbußen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.4. Vergütung und Zahlungsbedingungen(1) Setup-PauschaleFür die Einrichtung der Recruiting-Kampagne zahlt der Auftraggeber eine einmalige Setup-Pauschale in Höhe von 590 €.
Diese umfasst den Kampagnenaufbau, den Bewerber-Funnel, die Vorqualifizierung sowie ein initiales Startbudget von 200 €.
(2) ErfolgshonorarEin Erfolgshonorar in Höhe von 690 € wird ausschließlich fällig, sofern ein durch den Auftragnehmer vermittelter Kandidat den tatsächlichen Arbeitsantritt im Betrieb des Auftraggebers aufnimmt.(2a) Mitteilungspflicht bei EinstellungDer Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein durch die Recruiting-Kampagne generierter Bewerber eingestellt wird. Das Erfolgshonorar wird auch dann fällig, wenn die Einstellung innerhalb von 3 Monaten nach Übermittlung der Bewerberdaten erfolgt.(3) Zusätzliche BudgetsWeitere Media- oder Werbebudgets erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber.(4) Zahlungsfrist und LeistungsbeginnDie Setup-Pauschale ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Kampagnenstart erfolgt ausschließlich nach vollständigem Zahlungseingang.(5) ZahlungsverzugErfolgt innerhalb der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang, ruht der Auftrag automatisch bis zur vollständigen Begleichung der Setup-Pauschale. Ein Anspruch auf Leistungsbeginn oder Kapazitätsreservierung besteht in diesem Zeitraum nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zusammenarbeit nach angemessener Nachfrist außerordentlich zu beenden.(6) UmsatzsteuerDer Auftragnehmer nimmt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch. Eine Umsatzsteuer wird daher nicht ausgewiesen.(7) Weitere Recruiting-ModelleNeben einmaligen Recruiting-Kampagnen können auch laufende Recruiting-Kampagnen oder Betreuungsmodelle vereinbart werden. Die konkreten Leistungen, Laufzeiten und Vergütungen werden in diesem Fall individuell zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt.5. Definition „Arbeitsstart“(1) Ein Arbeitsstart liegt vor, sobald der Kandidat den ersten tatsächlichen Arbeitstag im Betrieb des Auftraggebers antritt.(2) Allein die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages ohne Arbeitsantritt gilt nicht als Arbeitsstart.6. Ersatzkandidatenregelung (einmalig)(1) Sollte ein durch den Auftragnehmer vermittelter Kandidat innerhalb von 30 Kalendertagen nach tatsächlichem Arbeitsstart (Arbeitsantritt im Betrieb) das Arbeitsverhältnis beenden oder nicht fortsetzen, bietet der Auftragnehmer einmalig die Möglichkeit, einen Ersatzkandidaten nachzuliefern.(2) Voraussetzung für die Ersatzstellung ist, dass der vorzeitige Abbruch nicht auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Ausschlussgründe sind insbesondere:– Änderungen der Position, Vergütung oder Arbeitszeiten nach Bewerberkontakt
– nicht eingehaltene Zusagen gegenüber dem Kandidaten
– mangelhafte Einarbeitung oder fehlende betriebliche Integration
– betriebsinterne Konflikte oder vergleichbare Ursachen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers
(3) Die kostenfreie Ersatzstellung umfasst ausschließlich die erneute Vermittlungsleistung. Ein erneuter Einsatz von Werbebudget oder zusätzliche Kampagnenkosten sind nicht Bestandteil dieser Regelung.(4) Weitere Werbebudgets oder zusätzliche Recruiting-Maßnahmen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und auf Kosten des Auftraggebers.(5) Ein Anspruch auf mehrfache Ersatzstellungen oder einen bestimmten Vermittlungserfolg besteht nicht.7. Bewerberqualität und Beanstandung(1) Bewerberkontakte gelten als verwendbar, wenn Kontaktdaten vorliegen und ein erkennbarer Bezug zur ausgeschriebenen Stelle besteht.(2) Offensichtlich fehlerhafte oder unbrauchbare Kontakte (z. B. Fake-Daten) können innerhalb von 3 Kalendertagen nach Übergabe schriftlich beanstandet werden.(3) Nach Ablauf dieser Frist gelten Bewerberkontakte als akzeptiert.8. Laufzeit und Vertragsende(1) Es handelt sich um einen Einmalauftrag ohne automatische Verlängerung.(2) Die Zusammenarbeit endet automatisch mit Auftragserfüllung oder Abschluss der vereinbarten Leistung.9. Haftung(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.(3) Für entgangene Umsätze, Personalausfälle oder interne Entscheidungen des Auftraggebers wird keine Haftung übernommen.10. Datenschutz und Auftragsverarbeitung (AVV)(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Bewerberdaten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers.(2) Hierfür wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Diese ist Bestandteil des Auftrags.(3) Bewerberdaten werden ausschließlich zweckgebunden zur Mitarbeitergewinnung verwendet und DSGVO-konform übergeben.11. Schlussbestimmungen(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.(2) Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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